RS OGH 1995/11/22 7Ob571/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ABGB §884
ABGB §886

Rechtssatz

Eine schriftlich festgehaltene Erklärung kann nur dann Rechtswirsamkeit entfalten, wenn sie entweder vom Erklärenden unterfertigt wurde oder wenn bewiesen wird, daß er an sie auch ohne Unterschrift gebunden sein wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078936

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0070OB00571_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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