Norm
ABGB §883Rechtssatz
Bei einer wegen Nichteinhaltung der Schiftform ungültigen Bürgschaftserklärung handelt es sich um eine nur aus mangelnder Förmlichkeit ungültige Naturalobligation. Wird diese Forderung vom Bürgen erfüllt, so ist damit der Formmangel geheilt und der Bürge kann diese Zahlung gemäß § 1432 ABGB nicht mehr zurückfordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102904Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012