Norm
BWG §31 Abs3Rechtssatz
Die Regelung des § 18 Abs.6 Satz 3 KWG bzw. § 31 Abs.3 BWG, daß die Bank an den Präsentanten einer Sparurkunde, der das vereinbarte Losungswort nicht nennen kann, dennoch leisten muß, wenn er seine materielle Berechtigung an der Spareinlage nachweist, mag sich zwar auch auf sonstige Ausweise nur formaler Legitimationsakte ausdehnen lassen, nicht aber auf die Sparurkunde selbst, die ja bei Verlust über eine Kraftloserklärung "wiederbeschafft" werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102512Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_0070OB00610_9500000_005