RS OGH 1996/7/30 7Ob556/95, 1Ob169/10z, 8ObA50/11b, 9Ob89/10v

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Veröffentlicht am 30.07.1996
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Norm

ABGB §860

Rechtssatz

Die Auslobung begründet ein einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung. Der einseitige Verpflichtungswille des Auslobenden muss daher schon in seiner Erklärung zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist nach § 914 f ABGB auszulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105782

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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