RS OGH 1996/8/6 11Os72/96, 14Os113/00, 13Os81/01

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Norm

StPO §194 Abs3

Rechtssatz

Anders als die Höchstfristen nach § 194 Abs 2 StPO stellt die im Abs 3 normierte Sechsmonatefrist bei der Untersuchungshaft wegen eines Verbrechens keine absolute Obergrenze dar, sondern kann - allerdings nur innerhalb der (nicht erstreckbaren) Fristen des Abs 2 sowie unter Beachtung der Fristen des § 181 StPO - ohne Feststellung der darin genannten Voraussetzungen überschritten werden, soweit dies durch das Vorliegen von Haftgründen - mit Ausnahme jenes der Verdunkelungsgefahr (§ 194 Abs 1 StPO) - und der weiteren Haftvoraussetzungen nach §§ 180 Abs 1 und 4, 193 Abs 2 StPO indiziert ist.

Die Rechtmäßigkeit einer über sechs Monate hinaus aufrechterhaltenen Untersuchungshaft hängt somit nicht vom (formalen) Akt der Feststellung der Voraussetzungen des § 194 Abs 3 StPO, sondern - lediglich - von deren tatsächlichem Vorliegen ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102829

Dokumentnummer

JJR_19960806_OGH0002_0110OS00072_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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