Norm
ABGB §163 H8Rechtssatz
Besteht eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99996 %, dann kann schon deshalb, weil die DNA-Methode in der Wissenschaft umstritten ist, auch nur hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeitswerte vermittelt und mit ihr ein 100 %iger positiver Vaterschaftsbeweis auch nicht möglich ist, in der Unterlassung dieses Beweises keine Überschreitung des von den Vorinstanzen wahrzunehmenden Ermessens bei der Beweisaufnahme erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105639Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB02114_96F0000_002