RS OGH 1996/10/30 3Ob2359/96z, 3Ob127/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1996
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Norm

EO §1 IIB
EO §370
EO §371 Z1
EO §371 Z2
EO §373
EO §376 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ausgenommen den Fall eines auf Grund eines Widerspruches aufgehobenen Versäumungsurteiles ist auch eine Exekution zur Sicherstellung nur zulässig, wenn ein Exekutionstitel vorliegt. Ist ein Wechselzahlungsauftrag durch spätere Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit und Zustellung dieses Beschlusses an die Partei wirksam beseitigt worden, kann auf dieser Grundlage eine Exekution zu Sicherstellung nach § 371 Z 2 EO nicht bewilligt werden. Aus dem Aufhebungsgrund nach § 376 Abs 1 Z 3 EO kann nicht geschlossen werden, daß für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung ein wirksam aber noch nicht rechtskräftig aufgehobener Beschluß genügt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2359/96z
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2359/96z
    Veröff: SZ 69/244
  • 3 Ob 127/15w
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 127/15w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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