RS OGH 1996/12/13 15Os113/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1996
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Norm

StGB §305 Abs1

Rechtssatz

Zwischen dem Vermögensvorteil und der Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das Fehlen jeglicher anderer Motivation für das Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils indiziert nach allgemeiner Lebenserfahrung einen solchen Zusammenhang; dies umsomehr, wenn der Geschenkgeber mit jener Partei identisch ist, deren Geschäfte der leitende Angestellte gerade dienstlich behandelt. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Rechtshandlung und Vermögenszuwendung muß nicht gegeben sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106271

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_0150OS00113_9600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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