RS OGH 1997/1/14 5Ob2426/96t

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Veröffentlicht am 14.01.1997
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Norm

MRG §18c Abs2

Rechtssatz

Mit der Einräumung gleichwertiger Benützungsrechte (erster Fall des § 18c Abs 2 MRG) ist - bezogen auf den Dachbodenausbau - offensichtlich die von der Judikatur schon früher abgehandelte Bereitstellung ausreichender Ersatzflächen auf einer anderen Stelle des Dachbodens oder in anderen Räumen des Hauses, etwa im Keller, gemeint (hier: Die Ermöglichung einer gleichwertigen Interessenbefriedigung (zweiter Fall des § 18c Abs 2 MRG) würde, klammert man vorerst die Frage der Kosten aus, voraussetzen, daß die den Mietern verbleibenden oder neu eingeräumten Trocknungsmöglichkeiten ausreichen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2426/96t
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2426/96t
    Veröff: SZ 70/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107168

Dokumentnummer

JJR_19970114_OGH0002_0050OB02426_96T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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