Norm
ABGB §148 Abs1 ARechtssatz
Die Zuerkennung eines zweimaligen Monatsbesuchs als Regelfall (7 Ob 215/72, 6 Ob 692/77, 5 Ob 787/81) gilt nur grundsätzlich. In Ausnahmsfällen ist unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine andere Regelung zu treffen. Im Konfliktfall hat der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (EFSlg 71.666), bei Irritationen des Kindes kann das Besuchsrecht sogar gänzlich versagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106486Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_0060OB00003_97B0000_001