Norm
AußStrG §43Rechtssatz
Sind Aufzeichnungen des Erblassers mit verschiedenen Sparbuchnummern das einzige Indiz der Zugehörigkeit von Sparbüchern zum Verlassenschaftsvermögen, so besteht keine Pflicht des Gerichtskommissärs zu weiteren Nachforschungen bei den Banken, da es nicht seine Aufgabe sein kann, durch erfundene Zusätze das Sparbuch weiter zu individualisieren und so einen in Wahrheit nicht gegebenen Wissensstand vorzutäuschen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BankwertanfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107376Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018