RS OGH 1997/4/29 1Ob2419/96h, 1Ob79/10i

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

ABGB §482
ABGB §483

Rechtssatz

Mit einer Servitut belastete Grundstückseigentümer haben die am Servitutsgegenstand (hier: Wasserversorgungsanlage) erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. Dabei ist unbeachtlich, wer solche Arbeiten durchführt. Es kann daher ohne weiteres auch irgendeinem Dritten, der nicht Grundstückseigentümer ist, jedoch eine Wiederherstellungspflicht zu erfüllen hat, aufgetragen werden, dieser Rechtspflicht auf dem belasteten Grundstück zu entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2419/96h
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2419/96h
  • 1 Ob 79/10i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 79/10i
    nur: Mit einer Servitut belastete Grundstückseigentümer haben die am Servitutsgegenstand (hier: Wasserversorgungsanlage) erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. (T1); Beisatz: Obwohl der Servitutsverpflichtete grundsätzlich zur Duldung, nicht aber zu einem positiven Tun verpflichtet ist, ist er auch verpflichtet, der Errichtung der Wasserleitung zuzustimmen, wenn dies zwingende Voraussetzung für die Herstellung ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107735

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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