Norm
ABGB §482Rechtssatz
Mit einer Servitut belastete Grundstückseigentümer haben die am Servitutsgegenstand (hier: Wasserversorgungsanlage) erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. Dabei ist unbeachtlich, wer solche Arbeiten durchführt. Es kann daher ohne weiteres auch irgendeinem Dritten, der nicht Grundstückseigentümer ist, jedoch eine Wiederherstellungspflicht zu erfüllen hat, aufgetragen werden, dieser Rechtspflicht auf dem belasteten Grundstück zu entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107735Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010