RS OGH 1997/6/12 8Ob2213/96s

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Norm

EheG §66
EheG §80

Rechtssatz

Die Frage, ob sich der Unterhalt des Berechtigten durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit mindert, ist beim vertraglichen Unterhalt nicht auf Grund des § 66 EheG sondern durch Vertragsauslegung zu beantworten. Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, daß die Parteien eine Gültigkeit der Umstandsklausel auch für diesen Fall nicht abbedingen wollten, und daher der ursprünglich aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zum Beispiel Kinderbetreuung) nicht berufstätige unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Wegfall der Hindernisse eine zumutbare Tätigkeit aufnehmen muß.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2213/96s
    Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 Ob 2213/96s
    Veröff: SZ 70/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107629

Dokumentnummer

JJR_19970612_OGH0002_0080OB02213_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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