RS OGH 1997/6/17 11Os19/97, 11Os88/97, 11Os89/01, 14Os40/02, 13Os28/05z, 11Os116/05a, 11Os54/06k, 14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1997
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Norm

StGB §201
StGB §202
StGB §212
StPO §281 Abs1 Z9 lita

Rechtssatz

Auch in den Fällen, in denen der Täter das Verbrechen nach § 201 StGB oder das Vergehen nach § 202 StGB an seinem eigenen Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel unter Willensbrechung des Opfers verübt, ist Idealkonkurrenz mit § 212 StGB möglich, weil die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation und für die Tatausführung in der Regel mitbestimmend ist, die Widerstandskraft des minderjährigen oder gar unmündigen Opfers eher erlahmt als einer Person, die außerhalb einer solchen Beziehung steht und der Mißbrauch des durch besonderes Vertrauen und besondere Verantwortung gekennzeichneten Autoritätsverhältnisses ein zusätzliches Unrechtselement darstellt das durch einen Schuldspruch allein wegen des Gewalt-Sexualdelikts nicht zur Gänze erfasst wird.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 19/97
    Entscheidungstext OGH 17.06.1997 11 Os 19/97
  • 11 Os 88/97
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 11 Os 88/97
    nur: Der Missbrauch des durch besonderes Vertrauen und besondere Verantwortung gekennzeichneten Autoritätsverhältnisses stellt ein zusätzliches Unrechtselement dar das durch einen Schuldspruch allein wegen des Gewalt-Sexualdelikts nicht zur Gänze erfasst wird. (T1)
  • 11 Os 89/01
    Entscheidungstext OGH 14.12.2001 11 Os 89/01
    Vgl auch
  • 14 Os 40/02
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 14 Os 40/02
    Vgl auch
  • 13 Os 28/05z
    Entscheidungstext OGH 15.06.2005 13 Os 28/05z
    Auch
  • 11 Os 116/05a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 11 Os 116/05a
    Auch; Beisatz: Echte Konkurrenz der geschlechtlichen Nötigungsdelikte mit § 212 Abs 1 Z 2 StGB ist nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Autoritätsverhältnis ungeachtet des Einsatzes von Gewalt oder Drohung zur Willensbeeinflussung des Opfers für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war. Denn der darin manifestierte zusätzliche Unrechtsgehalt wird durch die Ahndung der abgenötigten Missbrauchshandlung allein als Gewaltdelikt nicht vollständig erfasst. (T2)
  • 11 Os 54/06k
    Entscheidungstext OGH 19.09.2006 11 Os 54/06k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 212 Abs 1 Z 2 StGB (T3)
  • 14 Os 121/06k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 14 Os 121/06k
    Vgl; Beisatz: Das Unrecht der Tat ist durch deren Unterstellung bloß unter die Strafbestimmung der Vergewaltigung bzw der geschlechtlichen Nötigung dann nicht abgegolten, wenn die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war (WK² § 201 Rz 50 und § 212 Rz 15). (T4)
    Beisatz: Hier zur Frage der Idealkonkurrenz von § 212 Abs 1 StGB mit § 201 Abs 2 StGB aF und § 202 Abs 2 StGB aF. (T5)
  • 14 Os 29/12i
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 14 Os 29/12i
    Vgl; Beis wie T4
  • 13 Os 97/13h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 13 Os 97/13h
    Vgl auch; Beisatz: Die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses ist kein eigenständiges Element des Tatbestands des § 212 Abs 1 Z 1 StGB. Der Missbrauch der besonderen Stellung des Täters zum Opfer wird in den dort genannten Konstellationen vielmehr als typisch vorausgesetzt. (T6)
  • 13 Os 83/14a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 13 Os 83/14a
    Vgl auch; Beisatz: Idealkonkurrenz von Vergewaltigung und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB kommt (nur) dann in Betracht, wenn das Autoritätsverhältnis ungeachtet des Einsatzes von Gewalt oder Drohung zur Willensbeeinflussung des Opfers für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war. (T7)
  • 11 Os 152/15k
    Entscheidungstext OGH 12.01.2016 11 Os 152/15k
    Auch; Beis wie T6
  • 14 Os 12/19z
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 12/19z
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108363

Im RIS seit

17.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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