Norm
ABGB §922Rechtssatz
Die Klausel, der Mieter habe den Mietgegenstand für seine Zwecke als geeignet befunden und übernehme ihn wie besichtigt, ist der im Gebrauchtwagenhandel üblichen Klausel "wie besichtigt und probegefahren" vergleichbar. Diese Klausel schließt das Einstehen für geheime Mängel nicht aus (JBl 1972, 531 = EvBl 1972/170 mwN). Die "Besichtigungsklausel" deckt (nur) jene Mängel ab, die durch ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108027Im RIS seit
26.07.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2016