RS OGH 1997/10/15 10ObS192/97a, 10ObS121/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1997
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Norm

BPGG Art1
BPGG §3 Abs1
BPGG §3 Abs1 litk
B-VG Art10 Abs1 Z16
oöPGG §3 Abs2 Z2

Rechtssatz

Ein emeritierter Universitätsprofessor hat aufgrund einer verfassungskonformen und vereinbarungskonformen Interpretation der landesgesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Landespflegegeld. In Oberösterreich scheidet er auch aufgrund des § 3 Abs 2 Z 2 oö PGG aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen aus. Anders als dessen Hinterbliebene (§ 3 Abs 1 lit k BPGG) sind emeritierte Universitätsprofessoren (Universitätshochschulprofessoren) aber auch nicht dem personellen Geltungsbereich des BPGG unterstellt. Emeritierten Universitätsprofessoren steht (derzeit) kein Pflegegeld zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108717

Dokumentnummer

JJR_19971015_OGH0002_010OBS00192_97A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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