RS OGH 1997/10/28 4Ob276/97k, 8Ob281/98a, 8Ob280/98d, 2Ob175/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Norm

ABGB §1026
IO §3 Abs2
KO §3 Abs2

Rechtssatz

Gegen die analoge Anwendung des § 3 Abs 2 KO spricht, daß § 1026 ABGB die speziellere Norm ist. § 1026 ABGB regelt den Gutglaubensschutz des Dritten, der die dem Machthaber zugedachte Leistung an den im Konkurs befindlichen Bevollmächtigten erbringt; Regelungsgegenstand des § 3 Abs 2 KO ist hingegen die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung. Es ist daher der jüngeren Lehre zu folgen, nach der es keines Rückgriffes auf § 3 Abs 2 KO bedarf. Nach diesen Lehrmeinungen ist es für die Anwendung des § 1026 ABGB gleichgültig, aus welchem Grund die Vollmacht aufgehoben wurde, so daß diese Bestimmung auch auf die Aufhebung der Vollmacht infolge Konkurses anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 276/97k
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 276/97k
    Veröff: SZ 70/224
  • 8 Ob 281/98a
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 281/98a
    Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des GmbHG sind gegenüber jenen des 22. Hauptstückes des ABGB als die spezielleren zu sehen. (T1); Veröff: SZ 72/94
  • 8 Ob 280/98d
    Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 Ob 280/98d
    Vgl; Beis wie T1
  • 2 Ob 175/18a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 175/18a
    nur: § 1026 ABGB ist gegenüber § 3 Abs 2 IO die speziellere Norm. (T2); Beisatz: Für die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs kann allerdings die Rechtsprechung zu § 3 Abs 2 IO herangezogen werden. (T3); Beisatz: Das Vertrauen Dritter auf die bestehende Vollmacht ist nach § 1026 ABGB geschützt, wenn ihnen deren Wegfall „ohne Verschulden“ unbekannt war. Diese Bestimmung ist auch im Fall des § 1024 ABGB anwendbar. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108795

Im RIS seit

27.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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