RS OGH 1997/11/4 10Ob367/97m, 6Ob291/07y, 6Ob85/11k

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Veröffentlicht am 04.11.1997
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Norm

KSchG §6 Abs2 Z2

Rechtssatz

Durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ein Dritter im Hinblick auf die nach § 6 Abs 2 Z 2 KSchG unzulässige Vertragsbestimmung eigene Rechte geltend macht. Der Dritte hat zu beweisen, dass diese Vertragsbestimmung zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im einzelnen ausgehandelt worden ist (EvBl 1997/34).

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 367/97m
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 Ob 367/97m
  • 6 Ob 291/07y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 291/07y
    Auch; nur: Durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. (T1); Beisatz: Es soll verhindert werden, dass sich der Verbraucher überraschend einem neuen Partner gegenüber sieht und die Haftung des bisherigen Vertragspartners verliert. Der Verbraucher soll nicht nur vor unabschätzbaren Liquiditätsrisiken, sondern auch davor geschützt werden, dass die Vertragsleistung von einem minder qualifizierten Unternehmer erbracht wird. (T2)
  • 6 Ob 85/11k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108693

Im RIS seit

04.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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