Norm
ABGB §1055Rechtssatz
Ein Doppelkauf im Sinne zweier selbständiger Kaufverträge bloß mit gegenseitiger Verrechnung der Preise liegt nur dann vor, wenn die Parteien mit jeder der beiden Veräußerungen einen besonderen Umsatzzweck, eine für sich sinnvolle Absatzfunktion verbinden. Andernfalls ist die Vereinbarung als einheitlicher Kaufvertrag oder Tauschvertrag zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108740Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0070OB00249_97M0000_001