RS OGH 1997/11/11 7Ob249/97m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §1055

Rechtssatz

Ein Doppelkauf im Sinne zweier selbständiger Kaufverträge bloß mit gegenseitiger Verrechnung der Preise liegt nur dann vor, wenn die Parteien mit jeder der beiden Veräußerungen einen besonderen Umsatzzweck, eine für sich sinnvolle Absatzfunktion verbinden. Andernfalls ist die Vereinbarung als einheitlicher Kaufvertrag oder Tauschvertrag zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108740

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0070OB00249_97M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten