RS OGH 1997/11/13 8ObA195/97b, 9ObA60/99k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1997
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Norm

AngG §13
AngG §27 Z1 E1C

Rechtssatz

Wußte die Klägerin, daß ihr aufgrund ihres Dienstvertrages für die als Nebentätigkeit ausgeübte Vermittlung von Liegenschaften bei einem Verkauf an ihre Dienstgeberin keinen Anspruch auf Provision hat, bewirkt eine bloß formell durch die Verkäuferin der Liegenschaft bei gleichzeitiger entsprechender Erhöhung des Kaufpreises erfolgte Provisionszahlung an die Klägerin eine Vertrauensunwürdigkeit. Auch der Umstand, daß sie mit Billigung des Geschäftsführers der Dienstgeberin handelte, kann nicht exkulpieren, weil es sich um eine Kollusion handelte (so bereits 9 ObA 237/92).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 195/97b
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 ObA 195/97b
  • 9 ObA 60/99k
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 60/99k
    Vgl auch; nur: Auch der Umstand, daß sie mit Billigung des Geschäftsführers der Dienstgeberin handelte, kann nicht exkulpieren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108890

Dokumentnummer

JJR_19971113_OGH0002_008OBA00195_97B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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