Norm
WRG §72 Abs1Rechtssatz
§ 72 Abs 1 WRG ist nur unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich. Maßnahmen nach § 72 Abs 1 WRG dürfen nur vorübergehend und nicht mit einem Eingriff in die Substanz der belasteten Nutzung verbunden sein; danach muß grundsätzlich projektsgemäß der frühere Zustand wiederhergestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109023Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00197_97W0000_002