RS OGH 1997/11/25 1Ob197/97w

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

WRG §72 Abs1

Rechtssatz

§ 72 Abs 1 WRG ist nur unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich. Maßnahmen nach § 72 Abs 1 WRG dürfen nur vorübergehend und nicht mit einem Eingriff in die Substanz der belasteten Nutzung verbunden sein; danach muß grundsätzlich projektsgemäß der frühere Zustand wiederhergestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109023

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00197_97W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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