RS OGH 1998/1/27 1Ob155/97v, 2Ob38/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ZPO §393 Abs1
ZPO §393 Abs2

Rechtssatz

Das Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO ist anders als das Zwischenurteil nach § 393 Abs 2 ZPO kein Feststellungsurteil im Sinne des § 228 ZPO und demnach nicht geeignet, die kürzere Verjährungsfrist eines Leistungsanspruchs in die längere Verjährungsfrist einer Judikatschuld zu ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109754

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0010OB00155_97V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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