Norm
ABGB §1041 B2Rechtssatz
Im Verwendungsprozeß gegen den, wie die Kläger behaupten, titellosen Benützer einer Liegenschaft, genügt ein Vorbringen des Beklagten, daß er von einem Dritten seine Benützungsrechte ableite, allein nicht; ihn trifft auch die Behauptungslast, daß diesem Dritten seinerseits ein Benützungsrecht gegen den Verwendungskläger zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109679Dokumentnummer
JJR_19980128_OGH0002_0030OB00040_98Y0000_001