RS OGH 1998/3/24 1Ob315/97y, 6Ob167/98x, 3Ob225/98d, 7Ob24/99a, 2Ob96/97z, 3Ob223/97h, 6Ob41/00y, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §1293
ABGB §1294
ABGB §1324
ABGB §1333

Rechtssatz

Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre, verlor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 315/97y
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 315/97y
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 71/56
  • 6 Ob 167/98x
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 167/98x
    Auch
  • 3 Ob 225/98d
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 3 Ob 225/98d
    nur: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. (T1)
  • 7 Ob 24/99a
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 24/99a
    Vgl auch
  • 2 Ob 96/97z
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 96/97z
    nur: Der Geschädigte kann den Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. (T2)
  • 3 Ob 223/97h
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 223/97h
    Vgl auch; nur: Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden. (T3)
  • 6 Ob 41/00y
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 41/00y
    nur T1
  • 9 ObA 252/00z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 252/00z
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 272/01s
    Entscheidungstext OGH 06.12.2001 2 Ob 272/01s
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 173/03b
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 173/03b
  • 2 Ob 293/05k
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 293/05k
  • 5 Ob 14/15t
    Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 14/15t
    Auch
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch; nur: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren. (T4)
  • 6 Ob 114/17h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 114/17h
    Auch; nur: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. (T5)
    Beisatz: Der Schaden des Gläubigers, der durch die Zinsen ausgeglichen werden soll, besteht darin, dass dieser den entsprechenden Betrag trotz Fälligkeit nicht zur Verfügung hatte und somit nicht einmal zur gewöhnlichen Verzinsung bringen konnte. (T6)
  • 10 Ob 14/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 14/18h
    Auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 46/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 46/19i
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Verzugszinsen dienen nicht dazu, Betreibungs- oder Einbringungskosten iSd § 1333 Abs 2 ABGB abzudecken. (T7)
  • 1 Ob 157/19y
    Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 157/19y
    Vgl aber; Beisatz: Der entgangene (Kurs-)Gewinn aus dem Handel mit Wertpapieren ist kein positiver Schaden, weil er bei typischen Marktverhältnissen („im Verkehr“) nicht „praktisch gewiss“ erzielt worden wäre. (T8)
  • 2 Ob 217/20f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 217/20f
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Reparaturkostenzuschuss. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109502

Im RIS seit

23.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten