RS OGH 1998/4/21 11Os6/98

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

StGB §74 Z4
StGB §302

Rechtssatz

Durch das Fernmeldegesetz 1993, BGBl Nr. 908, wurde die betriebliche Tätigkeit der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung im Fernmeldebereich aus der Hoheitsverwaltung in die Privatwirschaftsverwaltung übertragen, die Beamteneigenschaft (§ 74 Z 4 StGB) der Postbediensteten aber nicht tangiert.

Dagegen sind die Bediensteten der Post und Telekom Austria AG, eines durch das Poststrukturgesetz (Art 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201) zur Besorgung der bis dahin von der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben errichteten, von der übrigen staatlichen Verwaltung getrennten selbständigen Wirtschaftskörpers allein aufgrund ihrer Posttätigkeit noch nicht Beamte im Sinne des § 74 StGB.

Auf als Amtsmißbrauch zu beurteilende, vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze begangene Taten wirkt sich die geänderte Rechtslage nicht aus; insbesondere kommt ein Günstigkeitsvergleich im Sinne der §§ 1, 61 StGB nicht in Betracht, weil die Strafbestimmung des § 302 StGB unberührt geblieben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110148

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0110OS00006_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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