RS OGH 1998/5/26 4Ob137/98w, 4Ob160/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Norm

MedienG §7a
UrhG §8

Rechtssatz

Wer sich unter den Schutz des § 8 UrhG stellen möchte, muß dann, wenn er unter den in § 7a Abs 1 Z 2 MedG genannten Personenkreis fällt, behaupten und beweisen, daß eine Veröffentlichung in einem Medium seine schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 7a Abs 2 MedG verletzt und damit ein Eingriff in den ihm in dieser Bestimmung gewährten Identitätsschutz vorliegt. Hat nun der Kläger keine Behauptungen dahin aufgestellt, weshalb die Bildnisveröffentlichung geeignet sei, sein Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, ist die Abweisung seines Provisorialantrages durch das Rekursgericht (ausgehend von einem überwiegenden Veröffentlichungsinteresse der Beklagten) nicht zu beanstanden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/98w
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 137/98w
  • 4 Ob 160/98b
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 160/98b
    Beisatz: Ohne daß es noch weiter darauf ankäme, in welchem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung des Fortkommens vorliegen muß. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109987

Im RIS seit

25.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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