Norm
ABGB §1043Rechtssatz
Im Fall des § 1043 ABGB liegt eine gemeinsame Gefahr vor. Der Verwender will die Gefahr daher nicht nur von einem anderen, sondern von sich und anderen abwenden. Er besorgt das Geschäft auch, weil er durch die Beseitigung der gemeinsamen Gefahr von sich selbst einen Schaden abzuwenden versucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110767Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_0050OB00201_98I0000_001