RS OGH 1998/10/20 11Os108/98, 15Os122/99 (15Os127/99), 11Os102/99, 14Os156/02, 15Os133/09m, 14Os104/

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Norm

StGB §5 Abs1 A
StGB §5 Abs1 B

Rechtssatz

Entgegen einigen vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidungen (siehe hiezu Leukauf/Steininger Komm3 § 5 RN 17) wird mit der Formulierung "in Kauf nehmen" als Element des bedingten Vorsatzes nicht die Wissenskomponente, sondern nach allgemeinem Sprachgebrauch unzweifelhaft die Willenskomponente umschrieben (vgl Duden Deutsches Universalwörterbuch 1989 S 823: etwas in Kauf nehmen = sich mit Unannehmlichkeiten, Nachteilen im Hinblick auf andere Vorteile abfinden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0057499

Im RIS seit

19.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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