Norm
AußStrG §43Rechtssatz
Mit den Sicherungsmaßnahmen des Verlassenschaftsgerichts nach § 43 AußStrG wird nicht über die materielle Berechtigung an den Nachlaßgegenständen abgesprochen, es soll nur die Verlassenschaftsmasse vorläufig sichergestellt werden (so schon 6 Ob 374/97m).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111145Dokumentnummer
JJR_19981030_OGH0002_0010OB00297_98B0000_001