RS OGH 1998/12/9 9ObA218/98v

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Veröffentlicht am 09.12.1998
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Norm

ArbVG §121 Z3

Rechtssatz

Aus der weiten Fassung des § 121 Z 3 ArbVG ergibt sich, daß nicht nur Dienstversäumnisse, Verweigerung, Minderleistungen, Saumseligkeit und Vergeßlichkeit bei der eigentlichen Dienstleistung, sondern auch die beharrliche Verletzung anderer gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten diesen Tatbestand erfüllen. Hier: Jahrelange Nichtmeldung und die sich ausweitende Ausübung einer Nebenbeschäftigung im selben Geschäftszweig wie der Arbeitgeber vor den Augen der Arbeitskollegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111244

Dokumentnummer

JJR_19981209_OGH0002_009OBA00218_98V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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