RS OGH 1998/12/18 6Ob24/98t, 5Ob131/02d, 1Ob21/04a, 10Ob45/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1998
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Norm

AußStrG §185
AußStrG 2005 §112
AußStrG 2005 §113
EO §79
EO §80
EO §81

Rechtssatz

Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (§ 79 EO, der Akten und Urkunden erfasst) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. Waren beide Prozessparteien ausschließlich Angehörige des Entscheidungsstaates, sind lediglich die positiven Anerkennungsvoraussetzungen des § 80 EO und das Fehlen von Versagungsgründen des § 81 EO zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 24/98t
    Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 24/98t
  • 5 Ob 131/02d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 131/02d
    nur: Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (§ 79 EO, der Akten und Urkunden erfaßt) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. (T1)
    Beisatz: Da die Rechtsähnlichkeit zwischen Exekutionstiteln und familienrechtlichen Entscheidungen zu gering für eine reine Gesetzesanalogie ist, muss bei jeder einzelnen der in den §§ 79 ff EO normierten Anerkennungsvoraussetzungen hinterfragt werden, ob sie auch mit den Wertungen übereinstimmen, die der Gesetzgeber mit familienrechtlichen Regelungen verbindet. (T2); Veröff: SZ 2002/89
  • 1 Ob 21/04a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 21/04a
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) war die Gegenseitigkeit nach der Rechtsprechung keine Anerkennungsvoraussetzung. Dies ergibt sich nun unmittelbar aus § 185d Abs 2 AußStrG, nach dem es für die Vollstreckbarkeitserklärung und die Anerkennung (§ 185g AußStrG) ausländischer Entscheidungen oder diesen gleichzuhaltender öffentlicher Urkunden nur mehr Voraussetzung ist, dass Verweigerungsgründe gemäß § 185e AußStrG fehlen und dass die Vollstreckbarkeit nach dem Recht des Ursprungstaats gegeben ist. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch das mit 1. 1. 2005 in Kraft tretende Außerstreitgesetz (BGBl I 2003/111) in seinen §§ 112 und 113 den zitierten Bestimmungen im Wesentlichen gleichlautende Anordnungen enthält. (T3); Veröff: SZ 2004/174
  • 10 Ob 45/12h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 45/12h
    Beis ähnlich wie T3; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111346

Im RIS seit

17.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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