RS OGH 1999/2/25 6Ob328/98y, 6Ob149/03k, 6Ob90/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1999
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Norm

FBG §24
HGB §106
HGB §108
UGB §107 Abs1
UGB §161 Abs2

Rechtssatz

Die alle Gesellschafter einer OHG treffende öffentlich-rechtliche Anmeldungspflicht ist - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - zwingend und im Wege des Zwangsstrafenverfahrens erzwingbar. Sie besteht auch noch nach Auflösung der Gesellschaft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 328/98y
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 328/98y
  • 6 Ob 149/03k
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 149/03k
    Auch
  • 6 Ob 90/08s
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 90/08s
    Vgl; Beisatz: Die Änderung der Firma einer Kommanditgesellschaft und der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft sind - als Änderungen eingetragener Tatsachen - beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden (§ 10 Abs 1 FBG). Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Auch Kommanditisten haben bei der Anmeldung mitzuwirken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111762

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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