RS OGH 1999/3/25 6Ob295/98w

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Norm

ABGB §934
HGB §1 Abs2 Z5
HGB §351a
HGB §664
KSchG §31b

Rechtssatz

Die sogenannte Vercharterung einer Segelyacht zu Vergnügungsreisen auf dem Meer ist dann Personenbeförderung zur See und keine Vermietung der Yacht, wenn der Bootseigentümer selbst (hier mit seiner Mannschaft) die Navigation als Kapitän übernimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Vercharterer als Reiseveranstalter nach § 31b KSchG zu qualifizieren ist.

Da er unabhängig von der Größe des Betriebes ein Grundhandelsgewerbe betreibt, steht ihm beim Verkauf der Segelyacht der Einwand der laesio enormis (§ 934 ABGB) nicht zur Verfügung (§ 351a HGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111821

Dokumentnummer

JJR_19990325_OGH0002_0060OB00295_98W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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