Norm
EO §79Rechtssatz
Einer ausländischen Entscheidung, die im Zusammenhang mit einem Scheidungsausspruch einem österreichischen Staatsangehörigen eine Leistung auferlegt, zu welcher er bei Anwendung österreichischen internationalen Privatrechts und damit österreichischen materiellen Rechtes nicht verurteilt hätte werden können, ist aufgrund des Art 3 Abs 2 des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages die Vollstreckbarerklärung zu versagen, ohne dass es sich dabei um die Wahrung des ordre public handelte. (hier: "schuldrechtlicher" Versorgungsausgleichsanspruch nach BGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112047Dokumentnummer
JJR_19990428_OGH0002_0030OB00386_97D0000_001