Norm
ABGB §979Rechtssatz
§ 979 ABGB bietet keine Rechtsgrundlage, anstelle der an sich möglichen Herausgabe den Ersatz des Wertes der Gegenstände zu begehren. Lediglich bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution ist gemäß § 1323 ABGB Wertersatz nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112641Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0030OB00326_98G0000_002