RS OGH 1999/11/9 10ObS266/99m

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Norm

BSVG §99
GSVG §102b
KGG §11 Abs2
KGG §14 Abs1

Rechtssatz

Die Nichterwähnung der Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, BSVG und GSVG im § 11 Abs 2 KGG stellt keine Regelungslücke dar. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Karenzgeldes durch die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe ist auch nach den im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bestimmungen des KGG somit nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112756

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_010OBS00266_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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