Norm
BSVG §99Rechtssatz
Die Nichterwähnung der Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, BSVG und GSVG im § 11 Abs 2 KGG stellt keine Regelungslücke dar. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Karenzgeldes durch die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe ist auch nach den im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bestimmungen des KGG somit nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112756Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_010OBS00266_99M0000_001