RS OGH 2000/1/12 13Os160/99, 15Os64/06k, 11Os54/07m (11Os55/07h), 14Os101/07w (14Os102/07t), 12Os22/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2000
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Norm

JGG §16 Abs1
StPO §288 Abs2 Z3
StPO §494a Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hätte gemäß § 16 Abs 1 JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf § 15 Abs 1 JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. Demgemäß war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 160/99
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 13 Os 160/99
  • 15 Os 64/06k
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 15 Os 64/06k
    Auch
  • 11 Os 54/07m
    Entscheidungstext OGH 19.06.2007 11 Os 54/07m
    Auch; nur: Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hätte gemäß § 16 Abs 1 JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf § 15 Abs 1 JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. (T1)
  • 14 Os 101/07w
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 101/07w
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß §16 Abs 1 erster Satz JGG bedarf eine nachträgliche Straffestsetzung eines darauf abzielenden Antrages der Staatsanwaltschaft. (T2)
    Beisatz: Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Notwendigkeit, die Akten über die frühere Verurteilung beizuschaffen und das Verfahren gemäß § 56 StPO „zwecks nachträglichem Ausspruch der Strafe" einzubeziehen, stellt keinen konkreten Antrag im Sinne des § 16 Abs 1 erster Satz JGG dar. (T3)
  • 12 Os 22/13x
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 12 Os 22/13x
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112915

Im RIS seit

11.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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