RS OGH 2000/3/28 1Ob47/00v

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Norm

WRG §85 Abs1

Rechtssatz

Unterlassungspflichten, die auf dem öffentlich-rechtlichen Statutarrecht einer Wassergenossenschaft beruhen, sind im Zivilprozess durchzusetzen. Es handelt sich dabei um keinen Streitfall aus dem Genossenschaftsverhältnis im Sinne des § 85 Abs 1 WRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113582

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0010OB00047_00V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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