RS OGH 2000/3/28 5Ob61/00g, 5Ob236/00t, 5Ob245/00s, 5Ob308/00f, 5Ob73/07g, 3Ob179/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Norm

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
WEG 2002 §27

Rechtssatz

Das gesetzliche Vorzugspfandrecht ist in seinem Bestand weder von einer vertraglichen Einräumung abhängig noch von einer Eintragung im Grundbuch, abgesehen von der in § 13c Abs 4 WEG konzipierten Einschränkung. Damit ist der Eintragungsgrundsatz des Grundbuchs lückenlos durchbrochen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 61/00g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 61/00g
  • 5 Ob 236/00t
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 236/00t
    Auch; Beisatz: Dementsprechend ist auch die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Anmerkung für den Pfandrang bedeutungslos. (T1) Beisatz: Eine Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung kann das Entstehen eines Vorzugspfandrechtes nach § 13c Abs 3 WEG nicht verhindern. (T2); Veröff: SZ 73/154
  • 5 Ob 245/00s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 245/00s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 308/00f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 308/00f
    Vgl auch; Beisatz: Das Prinzip des bücherlichen Rangs hat für das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG keine Bedeutung. (T3)
  • 5 Ob 73/07g
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 73/07g
    Vgl aber; Beisatz: Das gilt aber nur für den Pfandrang. Der Eintragungsgrundsatz des Grundbuchs und das Rangprinzip für den Eigentumserwerb werden dadurch nicht durchbrochen. (T4)
  • 3 Ob 179/10k
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 179/10k
    Auch; Beisatz: Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht. (T5); Veröff: SZ 2010/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113378

Im RIS seit

27.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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