RS OGH 2000/6/27 11Os48/00, 14Os126/04, 13Os141/06v, 14Os142/06y, 13Os185/08t, 12Os5/09s, 15Os190/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2000
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Norm

StGB §206 Abs1
StGB §207 Abs2
StGB §212 Abs1

Rechtssatz

Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz nur in den Fällen der (auf die Verleitung des Opfers durch den Täter zur Vornahme von Unzuchtshandlungen an sich selbst abgestellten) jeweils zweiten Alternative der §§ 207 Abs 2 und 212 Abs 1 StGB verlangt, während die Tatbestände des § 206 Abs 1 StGB (ebenso wie die Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB) und des § 212 Abs 1 erster Fall StGB eine solche Tatmotivation nicht voraussetzen. Vielmehr ist für die rechtliche Unterstellung einer in der (hier: oralen) Berührung unmittelbarer geschlechtsspezifischer Körperpartien des Täters (oder des Opfers) gelegenen Handlung unter den Begriff einer (qualifiziert) "geschlechtlichen" oder (der früheren Terminologie folgend) "unzüchtigen" Handlung der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 48/00
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 11 Os 48/00
  • 14 Os 126/04
    Entscheidungstext OGH 16.11.2003 14 Os 126/04
    Auch
  • 13 Os 141/06v
    Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 141/06v
    Auch; nur: Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz in den Fällen des § 206 Abs 1 StGB nicht verlangt. (T1)
  • 14 Os 142/06y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 14 Os 142/06y
    Auch; Beisatz: Vorausgesetzt wird ein objektiver Sexualbezug; eine sexuelle Tendenz (ein sexueller Lustbezug) ist bei den Fällen des § 207 Abs 1 StGB nicht erforderlich. (T2)
  • 13 Os 185/08t
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 13 Os 185/08t
    Vgl
  • 12 Os 5/09s
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 5/09s
    Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T3); Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T4); Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T5)
  • 15 Os 190/10w
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 190/10w
    Auch
  • 14 Os 110/11z
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 14 Os 110/11z
    Vgl auch
  • 12 Os 61/17p
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 61/17p
    Vgl
  • 14 Os 5/19w
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 5/19w
    Beis wie T2
  • 14 Os 86/20h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 86/20h
    Vgl; Beisatz: Hier: § 201 StGB. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113816

Im RIS seit

27.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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