RS OGH 2000/7/13 5Ob165/00a, 5Ob308/01g, 5Ob8/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2000
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Norm

ZPO §14 Bc
WEG idF 3.WÄG §22 Abs1
WEG 2002 §36

Rechtssatz

§ 22 WEG regelt den bei Wohnungseigentum anstelle der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB (außer zwischen Ehegatten) tretenden Ausschluss eines Wohnungseigentümers (beziehungsweise bei qualifiziert gemischtem Wohnungseigentum eines schlichten Miteigentümers) aus den in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Gründen. Aktiv legitimiert ist in diesem Prozess die Mehrheit der übrigen Miteigentümer, und zwar berechnet nach Anteilen, wobei der Anteil des Beklagten nicht berücksichtigt wird. Die klagende Mehrheit ist eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 165/00a
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 165/00a
    Veröff: SZ 73/116
  • 5 Ob 308/01g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 308/01g
    Auch; nur: Aktiv legitimiert ist in diesem Prozess die Mehrheit der übrigen Miteigentümer. (T1)
  • 5 Ob 8/18i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 8/18i
    Vgl auch; Beisatz: Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn einer zwingenden Beteiligung auch der übrigen, für die Mehrheit nicht erforderlichen Wohnungseigentümer ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen, sodass der Umstand, dass ein für die Ermittlung der Mehrheit nicht erforderlicher Wohnungseigentümer ohne seinen Wohnungseigentumspartner klagt, nicht auf die bei Streitanhängigkeit bereits vorliegende Legitimation der übrigen Kläger als Mehrheit iSd § 36 WEG 2002 durchschlägt, siehe auch schon 5 Ob 18/96. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113758

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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