RS OGH 2000/7/13 6Ob114/00h, 6Ob258/11a, 6Ob193/17a, 4Ob34/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 Abs1 A
ABGB §1330 Abs2 BII
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen, die ein Rechtsanwalt über einen Prozessgegner seines Mandanten in einer Pressekonferenz aufstellt, unterliegen nicht dem Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 114/00h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 114/00h
    Veröff: SZ 73/117
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Auch; Beisatz: Pressekonferenzen wie überhaupt mediale Ereignisse sind regelmäßig kein geeignetes Forum, Rechtsstandpunkte gegenüber einem Verfahrensgegner durchzusetzen. (T1)
  • 6 Ob 193/17a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 193/17a
    Beis wie T1; Beisatz: Ansonsten können Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit eines Rechtsanwalts grundsätzlich nur in Ausnahmefällen als notwendig angesehen werden. (T2)
  • 4 Ob 34/21k
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 34/21k
    Beisatz: Hier: Keine krasse Fehlbeurteilung, wenn Vorinstanzen die Werbung eines Rechtsanwalts mit einer „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“ für zulässig erachteten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114012

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten