RS OGH 2000/9/26 5Ob238/00m, 5Ob257/08t

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Norm

MRG §8 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Zweckmäßigkeit des Eingriffs reicht nach den klaren Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Z 2 MRG nicht aus. Die Notwendigkeit des Eingriffs in das Mietrecht ist eine eigenständige, unabdingbare Voraussetzung der Duldungspflicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 238/00m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 238/00m
  • 5 Ob 257/08t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 257/08t
    Vgl auch; Beisatz: Fällt eine beabsichtigte Maßnahme in den Anwendungsbereich von § 8 Abs 2 Z 2 MRG, setzt das Bestehen einer entsprechenden Duldungspflicht des betroffenen Mieters nicht bloß die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit des Eingriffs auf Seite des Vermieters voraus, sondern zusätzlich auch dessen Zumutbarkeit für den Mieter. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114100

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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