RS OGH 2000/10/25 3Ob184/00f, 2Ob10/01m, 1Ob23/01s, 3Ob95/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2000
beobachten
merken

Norm

EO §35g
ZPO §458
MRG §8 Abs2
MRG §37 Abs1 Z5

Rechtssatz

Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß § 35 EO bildet. Wie eine petitorische Entscheidung in diesem Sinne ist auch eine zur Duldung des ursprünglich "besitzstörenden Verhaltens" verpflichtende Entscheidung im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nach den §§ 8 Abs 2, 37 Abs 1 Z 5 MRG anzusehen. Das vollständige Erlöschen des im Besitzstörungsverfahren festgestellten Anspruchs kann aber im Verfahren um das Recht nur dann bewirkt werden, wenn ein spiegelgleiches Vollrecht festgestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 184/00f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 184/00f
  • 2 Ob 10/01m
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 2 Ob 10/01m
    nur: Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß § 35 EO bildet. (T1)
  • 1 Ob 23/01s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
    Auch; Beisatz: Hier: Kommt dem Sachbeschluss im Sinne der Tatbestandswirkung nur insofern Bedeutung zu, als er gegenüber dem im Besitzstörungsverfahren erwirkten Rechtsschutz wie eine petitorische Entscheidung ein Teilrecht des "Störers" feststellte, ohne dass es zum Verlust des gesamten Besitzschutzes des "Gestörten" gekommen wäre. (T2); Veröff: SZ 74/54
  • 3 Ob 95/19w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 95/19w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114383

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten