RS OGH 2000/11/28 1Ob239/00d, 5Ob135/03v, 6Ob196/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
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Norm

EO §394
StPO §144a

Rechtssatz

Dass eine Provisorialmaßnahme nach § 144a StPO nur auf Antrag des Staatsanwalts getroffen werden kann, steht Ansprüchen des zu Unrecht Betroffenen gemäß § 394 EO nicht entgegen, muss doch die Republik Österreich, für die der Staatsanwalt einschreitet, schon deshalb einer gefährdeten Partei im Sinne des § 394 EO gleichgehalten werden, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten (vergleiche § 373b StPO) abzuschöpfende oder für verfallen zu erklärende Vermögenswerte gesichert werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 239/00d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 239/00d
    Veröff: SZ 73/187
  • 5 Ob 135/03v
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 135/03v
    Auch
  • 6 Ob 196/04y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 196/04y
    Auch; Beisatz: Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §144a StPO ist die Republik Österreich der gefährdeten Partei gleich zuhalten, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten abzuschöpfende (oder für sie als verfallen zu erklärende) Vermögenswerte gesichert werden sollen. (T1); Veröff: SZ 2004/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114442

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0010OB00239_00D0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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