RS OGH 2000/12/19 10Ob32/00d

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

AktG §105 Abs1
AktG §199 Abs1 1

Rechtssatz

Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfordert, sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt wird, bei einem mehrgliedrigen Vorstand einen Vorstandsbeschluss, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Beschlüsse der Hauptversammlung, die lediglich von einem Vorstandsmitglied einberufen wurde, sind nichtig. Dies gilt erst recht, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied eine Hauptversammlung einberuft, und dabei das vorhandene zweite Vorstandsmitglied oder weitere übergeht. Bei mehreren kraft § 105 Abs 1 Satz 2 AktG (Firmenbucheintragung) als einberufungsbefugt geltenden Schein-Vorstandsmitgliedern ist für den Fall des Fehlens jeglicher echter Vorstandsmitglieder zur Einberufung der Hauptversammlung ebenfalls ein Vorstandsbeschluss erforderlich. Die Verleihung der Einberufungsbefugnis an das kollegialmängelbehaftete Organ insgesamt bedeutet daher nichts anderes, als dass die sonst für die Vorgangsweise dieses Organs bestehenden Vorschriften auch jetzt gelten, oder anders gesagt, dass § 105 Abs 1 Satz 2 AktG mit Satz 1 im Wertungseinklang steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114610

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_010OB000032_00D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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