RS OGH 2001/2/27 14Os5/01, 14Os57/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2001
beobachten
merken

Norm

StPO §321
StPO §345 Abs1 Z8
VerbotsG §3g

Rechtssatz

Dem Umstand, dass sich der Vorsitzende in seiner Rechtsbelehrung im Zusammenhang mit der für § 3g VG erforderlichen Handlungstendenz (also der objektiven Tatseite) durch den Gebrauch des strafgesetzlichen Terminus der "Absicht" einer wegen der Diskrepanz zwischen Gesetzessprache und Umgangssprache problematischen Wortwahl bedient hat, kommt nach Lage des Falles keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Rechtsbelehrung in einem gesonderten Abschnitt zutreffende und unmissverständliche Ausführungen darüber enthält, dass auf der subjektiven Tatseite bedingter Vorsatz genügt und es nicht auf ein einzelnes verwendetes Wort, sondern nur auf den Sinngehalt der Rechtsbelehrung insgesamt ankommt, sodass fallbezogen auszuschließen ist, dass die Geschworenen dadurch bei ihrer Wahrheitsfindung beirrt werden konnten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 5/01
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 14 Os 5/01
  • 14 Os 57/06y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 14 Os 57/06y
    Vgl auch; Beisatz: Bei der als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipierten Bestimmung des § 3g VG ist auf der subjektiven Tatseite bedingter Vorsatz, sich im nationalsozialistischen Sinn zu betätigen, erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114966

Dokumentnummer

JJR_20010227_OGH0002_0140OS00005_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten