RS OGH 2001/5/31 15Os44/01, 14Os12/11p, 15Os92/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2001
beobachten
merken

Norm

StGB §112

Rechtssatz

Ob für die Richtigkeit einer Äußerung der Wahrheitsbeweis zulässig ist, richtet sich nach dem Bedeutungsinhalt der inkriminierten Behauptung. Dieser ist vorweg (anhand des Wortlauts, des Kontexts und des allfälligen Vorwissens oder Begleitwissens des Durchschnittsempfänger der Äußerung) zu prüfen. Der Wahrheitsbeweis ist gemäß § 112 StGB nämlich nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung beruft, und über (demnach zu ergänzen: behauptete) strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, (von vornherein) nicht zuzulassen. Dabei hat sich das Thema des Wahrheitsbeweises zum Inhalt des tatbestandsmäßigen Vorwurfs kongruent zu verhalten; dies betrifft dessen wesentlichen Umstände, nicht aber unwesentliche Begleitumstände.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 44/01
    Entscheidungstext OGH 31.05.2001 15 Os 44/01
  • 14 Os 12/11p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 14 Os 12/11p
    Vgl auch; Beisatz: Das Thema des Wahrheitsbeweises (§ 111 Abs 3 erster Satz StGB) hat sich zum Inhalt des durch den festgestellten Bedeutungsinhalt determinierten inkriminierten Vorwurfs kongruent zu verhalten. (T1)
  • 15 Os 92/11k
    Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 92/11k
    Vgl; Auch Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115118

Im RIS seit

30.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten