RS OGH 2001/7/11 3Ob22/01h

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Norm

UStG §11
UStG §12

Rechtssatz

Frühester Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges ist, abgesehen von Anzahlungen, derjenige, in dem die Leistung ausgeführt worden ist und der Unternehmer über die Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG erhalten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115519

Dokumentnummer

JJR_20010711_OGH0002_0030OB00022_01H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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