RS OGH 2002/2/21 8Ob194/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2002
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Norm

ABGB §1041 A6
ABGB §1041 B5
ABGB §1295 IIf9
ABGB §1431 K
RAO §19

Rechtssatz

Gegen den Vertreter des Zedenten, an den der debitor cessus irrtümlich - nicht schuldbefreiend - leistet, steht weder dem debitor cessus ein Anspruch nach § 1431 ABGB, noch dem Zessionar ein solcher nach § 1041 ABGB zu.

Der Vertreter des Zedenten, der im Wissen um die Zession mit eigenen Honoraransprüchen aufrechnet (§ 19 RAO), haftet jedoch wegen Eingriffs in fremde Forderungsrechte. Auf die Einbringlichkeit der Forderung des Zessionars gegenüber dem debitor cessus oder dem Zedenten kommt es dabei nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116141

Dokumentnummer

JJR_20020221_OGH0002_0080OB00194_01I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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